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Spirituelles
Bewusstsein |
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Spirituelles Bewusstsein ist der politischen Vereinigung Grundeinkommen und Volksentscheide beigetreten (mit dieser politischen Organisation verschmolzen): www.Grundeinkommen-Volksentscheide.de
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Satzung
1. Namen, Sitz
und Tätigkeitsgebiet der Partei
Die Partei führt den Namen Spirituelles
Bewusstsein, die Kurzbezeichnung lautet Spirituelles Bewusstsein;
ihr Sitz befindet sich in Dortmund und ihr Tätigkeitsgebiet umfasst die Bundesrepublik
Deutschland.
Das Logo der Partei ist das rechtsdrehende Yin-Yang mit unterlegten
Erdteilen (Yin/weiblich rosa, Yang/männlich blau) als Symbol der Gegensätze,
die die Bewusstseinsentwicklung/spirituelle Entwicklung erst ermöglichen. Die
Farbe der Partei ist violett.
2. Aufnahme und
Austritt der Mitglieder
Mitglied kann werden, wer sich dem Programm verbunden fühlt, die
Satzung anerkennt und mindestens 16 Jahre alt ist. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt
durch die Bundesvorsitzenden. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds kann innerhalb
von 12 Monaten durch den Bundesvorstand wieder rückgängig gemacht werden, wenn
das Bundesschiedsgericht dem einstimmig zustimmt.
Jedes Mitglied kann ohne Einhaltung einer Frist aus der Partei
austreten. Eingezahlte Beiträge werden nur im Falle eines Ausschlusses oder
bei Rückgängigmachung der Aufnahme anteilig zurückgezahlt.
3. Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Das Mitglied hat das Recht, an allen Kreis-, Bezirks-, Landes-
und Bundesversammlungen der Partei teilzunehmen. Sind die genannten Versammlungen
keine Delegiertenversammlungen, so hat jedes Mitglied Stimmrecht (nur in seinem
Kreis-, Bezirks-, Landesverband und auf Bundesversammlungen) und kann kandidieren,
ansonsten nur die Delegierten und die Vorstandsmitglieder der Versammlung. Außerdem
hat jedes Mitglied das Recht, in seinem Kreisverband Anträge zu stellen; besteht
kein Kreisverband, so kann es Anträge in seinem Bezirksverband stellen; existiert
noch kein Bezirksverband, so kann es Anträge auf Versammlungen seines Landesverbandes
stellen; ist noch kein Landesverband gebildet worden, hat das betreffende Mitglied
das Recht, Anträge auf Bundesversammlungen zu stellen. Die Anträge müssen 10
Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein.
Diese Rechte können nur in Anspruch genommen werden, wenn das
Mitglied eine gültige Mitgliedskarte besitzt. Diese ist gültig, wenn der Mitgliedsbeitrag
gezahlt ist.
4. Zulässige Ordnungsmaßnahmen
gegen Mitglieder und Schiedsgerichtsordnung
Wer gegen die Satzung verstößt oder sich parteischädigend verhält,
kann auf Antrag eines jeden Mitglieds – auf Delegiertenversammlungen steht dieses
Recht nur den Delegierten zu – durch den Vorstand in leichteren Fällen ermahnt
oder gerügt werden und in schwereren Fällen aus der Partei ausgeschlossen werden.
Über den rechtsgültigen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. Die
Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe (Bundesschiedsgericht) ist gewährleistet.
Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden Fällen, die
sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand des Bundesverbandes oder
eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung
des Schiedsgerichts ausschließen. Die Landesschiedsgerichte (jeder Landesverband
hat ein Schiedsgericht) und das Bundesschiedsgericht bestehen aus 3 Mitgliedern
(Vorsitzendem/er, Protokollführer/in und Beisitzer/in), die innerhalb der Partei
keine andere Funktion haben. Sie werden für 2 Jahre in geheimer Wahl gewählt.
Nur einstimmig gefasste Entscheidungen des Schiedsgerichts sind rechtsgültig.
5. Gliederung
der Partei
Der Bundesverband der Partei gliedert sich in Landes-, Bezirks-
und Kreisverbände. Die einzelnen Landesverbände umfassen die Mitglieder in den
jeweiligen Bundesländern. Die einzelnen Bezirksverbände sind auf die jeweiligen
politischen Bezirke des Landes beschränkt, z. B. der Bezirksverband Münster
auf den Regierungsbezirk Münster. Der Kreisverband umfasst die Mitglieder des
Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Hat ein Landesverband mehr als 250 Mitglieder, müssen Bezirksverbände
gegründet werden; besteht ein Bezirksverband aus mehr als 250 Mitgliedern, müssen
Kreisverbände gegründet werden.
6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen
gegen Gebietsverbände
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze oder die Ordnung
der Partei kann der Vorstand des Bundesverbandes oder eines übergeordneten Gebietsverbandes
die Auflösung nachgeordneter Gebietsverbände bestimmen. Die Maßnahme
tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf der nächsten Versammlung des
Gebietsverbandes, dessen Vorstand die Auflösung bestimmt hat, ausgesprochen
wird. Gegen die Auflösung ist die Anrufung des Landes- und des Bundesschiedsgerichts
möglich.
7. Organe der Partei und Delegiertenschlüssel
Organe der Partei sind die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen
und die Vorstände der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände und der Bundesvorstand.
Die Delegierten für die Bundesversammlungen werden auf den Landesversammlungen
für 1 Jahr in geheimer Wahl gewählt, Wiederwahl ist möglich.
Wieviel Mitglieder ein/e Delegierte/r vertritt, hängt von der
Gesamtmitgliederzahl in der Bundesrepublik ab. Bis 1000 Mitglieder vertritt
ein/e Delegierte/r 10 bzw. angefangene 10 Mitglieder seines
Landesverbandes (hat ein Landesverband 121 Mitglieder, so stellt dieser Landesverband
bei einer Bundesmitgliederzahl bis 1000 13 Delegierte), bei 1001 bis 2000
Mitgliedern vertritt er 20 bzw. angefangene 20 Mitglieder seines Landesverbandes
(hat der Landesverband 121 Mitglieder, so stellt er 7 Delegierte), bei 2001
bis 3000 Mitgliedern 30 bzw. angefangene 30 Mitglieder seines Landesverbandes
usw.
Der Delegiertenschlüssel für Landes- und Bezirksversammlungen
ist der gleiche wie für Bundesversammlungen, d.h. z.B., bei einer Landesmitgliederzahl
bis 1000 vertritt ein/e Delegierte/r auf der Landesversammlung 10 bzw. angefangene
10 Mitglieder seines Bezirksverbandes; existieren keine Bezirksverbände, ist
die Landesversammlung keine Delegierten-, sondern eine Mitgliederversammlung.
8. Mitglieder-
und Delegiertenversammlungen
Die Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesversammlungen beschließen
im Rahmen der Zuständigkeit des Gebietsverbandes innerhalb der Partei. Über
die Satzung, das Bundesprogramm, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung
(siehe 4.) und die Auflösung der Partei sowie die Verschmelzung mit anderen
Parteien kann nur die Bundesversammlung beschließen.
Das Programm kann von jedem Landesverband für sein
Bundesland in einem gewissen Rahmen - es darf
dem Bundesprogramm nicht widersprechen - abgeändert werden.
Auf den Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesversammlungen werden
die Vorstände und Delegierten gewählt, die Kandidaten für die verschiedenen
Wahlen (Europawahl, Landeslisten der Bundestags- und Landtagswahl und Kommunalwahl)
aufgestellt, und jährlich einmal nehmen sie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
entgegen und fassen über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist
vor der Berichterstattung durch 2 Rechnungsprüfer/innen, die vorher für 2 Jahre
gewählt worden sind, zu prüfen.
Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten/innen
zu den verschiedenen Wahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen
über Anträge kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch
erhebt.
Nur Beschlüsse, die von den Mitgliedern bzw. Delegierten einstimmig
gefasst werden, gelten als verbindlich. Anträge auf Neuwahl von Funktionsträgern
gelten mit mindestens 3/4-Mehrheit als angenommen. Bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern,
Schiedsgerichtsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten/innen für Bundestags-,
Landtags- und anderen Wahlen gilt im ersten Wahlgang die ¾-Mehrheit. Nach einem
ergebnislosen ersten Wahlgang reicht im zweiten Wahlgang die 2/3-Mehrheit. Sollte
auch dieser ergebnislos sein, kommt es im dritten Wahlgang zwischen den beiden,
die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, zur Stichwahl; kommt es zur Stimmengleichheit,
entscheidet das Los.
Auf der Bundesversammlung können nur Landesverbände und der Bundesvorstand
Anträge stellen (Ausnahmen siehe unter 3.); auf Landesversammlungen können nur
Bezirksverbände und der Landesvorstand Anträge stellen (Ausnahmen siehe unter
3.), auf Bezirksversammlungen nur Kreisverbände und der Bezirksvorstand (Ausnahmen
siehe unter 3.).
Alle Anträge müssen 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht
sein.
Die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sind in jedem Fall
beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Delegierten.
Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren (Ergebnisprotokoll)
und von beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
9. Vorstände der
Gebietsverbände
Der Vorstand wird in jedem zweiten Kalenderjahr neu gewählt.
Die Vorstände aller Gebietsverbände mit bis zu 250 Mitgliedern
bestehen aus 3 Mitgliedern: 2 gleichberechtigten Vorsitzenden, einer Frau und
einem Mann und einem/einer Referenten/in für Finanzen. Ab 300 Mitgliedern muss
der Vorstand um 4 Beisitzer/innen erweitert werden.
Der Gebietsvorstand leitet den Verband (Bundes-, Landes-,
Bezirks- , Kreisverband) und führt dessen Aktivitäten nach Gesetz und Satzung
sowie nach den Beschlüssen des Gebietsverbandes, die auf den Gebietsversammlungen
gefasst werden. Diese werden mindestens zweimal im Jahr vom Gebietsvorstand
einberufen. Sind 3 Mitglieder eines Gebietsvorstandes für eine Gebietsversammlung,
so muss sie vom Gebietsvorstand einberufen werden. Wenn sich mindestens 50%
der Mitglieder eines Gebietsverbandes schriftlich für eine Gebietsversammlung
aussprechen, muss sie vom Vorstand einberufen werden.
Die 2 Vorsitzenden vertreten die Partei gerichtlich und außergerichtlich.
Ist ein/e Vorsitzende/r verhindert, so übernimmt nach Absprache im Vorstand
ein anderes Vorstandsmitglied seine Funktion.
Beschlüsse des Gebietsvorstandes sind rechtsgültig, wenn sie einstimmig
gefasst werden (von allen Vorstandsmitgliedern). Die Vorstandssitzungen werden
von beiden Vorsitzenden gemeinsam mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin
schriftlich einberufen oder im Informationsblatt der Partei, das alle Mitglieder
erhalten, ohne Unterzeichnung durch die beiden Vorsitzenden bekannt gegeben.
Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn es 3 Vorstandsmitglieder für
erforderlich halten. Vorstandssitzungen können auch telefonisch oder im Internet
abgehalten werden (mit Beschlüssen).
Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen,
das von beiden Vorsitzenden oder bei Verhinderung eines Vorsitzenden von einem
anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
10. Form und Frist
der Einberufung von Gebietsversammlungen
Die Einladungen zu allen Gebietsversammlungen haben schriftlich
zu erfolgen, und zwar zu den Bundesversammlungen 7 Wochen, zu den Landesversammlungen
6 Wochen, zu den Bezirksversammlungen 5 Wochen und zu den Kreisversammlungen
4 Wochen vorher. In dringenden Fällen kann zu außerordentlichen Gebietsversammlungen
mit um 2 Wochen kürzeren Fristen eingeladen werden. Die Einladungen können im
Informationsblatt der Partei, das alle Mitglieder erhalten, ohne Unterzeichnung
durch die beiden Vorsitzenden erfolgen.
11. Einreichung
von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen
Für die Europawahl werden die Kandidaten/innen auf einer Bundesversammlung
in geheimer Wahl gewählt und den zuständigen Behörden schriftlich gemeldet.
Die Aufstellung der Kandidaten/innen für die Bundestagswahl, Landtagswahl und
Kommunalwahl und ihre schriftliche Bekanntgabe an die zuständigen Behörden sind
gesetzlich geregelt.
12. Auflösung
der Partei oder eines Gebietsverbandes und Verschmelzung mit anderen Parteien
Hat die Bundesversammlung beschlossen, die Partei aufzulösen oder
mit einer oder mehreren Parteien zu verschmelzen, so ist unter den Mitgliedern
im ganzen Bundesgebiet eine Urabstimmung in schriftlicher Form (Brief) durchzuführen.
Die Durchführung obliegt dem Bundesvorstand. Bei der Öffnung der Briefe und
der Auszählung müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder zugegen sein. Sprechen
sich 75% oder mehr der Mitglieder für die Auflösung oder Verschmelzung aus,
so gilt der Beschluss der Bundesversammlung als bestätigt, d. h., die entsprechenden
Maßnahmen treten in Kraft.
Die Urabstimmung muss innerhalb von 8 Wochen nach dem Beschluss
der Bundesversammlung abgeschlossen sein. Die Mitglieder müssen spätestens 14
Tage nach dem Beschluss der Bundesversammlung über die Urabstimmung orientiert
werden (Poststempel).
Über die Verschmelzung mit einer oder mehreren Parteien kann nur
die Bundesversammlung einen Beschluss fassen.
13. Mitgliedsbeitrag
Pro Monat sind im Minimum EUR 5,- (im Jahr EUR 60,-) zu entrichten.
Schüler/innen, Studenten/innen, Sozialhilfeempfänger/innen u.a.m. zahlen im
Minimum EUR 3,- (im Jahr EUR 36,-). Der Mitgliedsbeitrag kann auf begründeten
Antrag hin bis auf EUR 1,- reduziert werden.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Aufteilung auf die
Gebietsverbände (Bundes-, Landes-, Bezirks- und Kreisverband) entscheidet die
Bundesversammlung.
14. Finanzordnung
Über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte wird Buch geführt
gemäß den Bestimmungen des aktuellen Parteiengesetzes. Für jedes Kalenderjahr
wird ein Rechenschaftsbericht erstellt. Er wird bis zum 30. September des dem
Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten bzw. bei der Präsidentin des
Deutschen Bundestages eingereicht.
September 2005