Spirituelles
Bewusstsein

 

Spirituelles Bewusstsein ist der politischen Vereinigung Grundeinkommen und Volksentscheide beigetreten (mit dieser politischen Organisation verschmolzen): www.Grundeinkommen-Volksentscheide.de

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Satzung

der Partei
Spirituelles Bewusstsein

1. Namen, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei
Die Partei  führt  den  Namen Spirituelles Bewusstsein, die Kurzbezeichnung lautet Spirituelles Bewusstsein; ihr Sitz befindet sich in Dortmund und ihr Tätigkeitsgebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland.

Das Logo der Partei ist das rechtsdrehende Yin-Yang mit unterlegten Erdteilen (Yin/weiblich rosa, Yang/männlich blau) als Symbol der Gegensätze, die die Bewusstseinsentwicklung/spirituelle Entwicklung erst ermöglichen. Die Farbe der Partei ist violett.

2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder
Mitglied kann werden, wer sich dem Programm verbunden fühlt, die Satzung anerkennt und mindestens 16 Jahre alt ist. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt durch die Bundesvorsitzenden. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds kann innerhalb von 12 Monaten durch den Bundesvorstand wieder rückgängig gemacht werden, wenn das Bundesschiedsgericht dem einstimmig zustimmt.

Jedes Mitglied kann ohne Einhaltung einer Frist aus der Partei austreten. Eingezahlte Beiträge werden nur im Falle eines Ausschlusses oder bei Rückgängigmachung der Aufnahme anteilig  zurückgezahlt.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Mitglied hat das Recht, an allen Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesversammlungen der Partei teilzunehmen. Sind die genannten Versammlungen keine Delegiertenversammlungen, so hat jedes Mitglied Stimmrecht (nur in seinem Kreis-, Bezirks-, Landesverband und auf Bundesversammlungen) und kann kandidieren, ansonsten nur die Delegierten und die Vorstandsmitglieder der Versammlung. Außerdem hat jedes Mitglied das Recht, in seinem Kreisverband Anträge zu stellen; besteht kein Kreisverband, so kann es Anträge in seinem Bezirksverband stellen; existiert noch kein Bezirksverband, so kann es Anträge auf Versammlungen seines Landesverbandes stellen; ist noch kein Landesverband gebildet worden, hat das betreffende Mitglied das Recht, Anträge auf Bundesversammlungen zu stellen. Die Anträge müssen 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein.

Diese Rechte können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Mitglied eine gültige Mitgliedskarte besitzt. Diese ist gültig, wenn der Mitgliedsbeitrag gezahlt ist.

4. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Schiedsgerichtsordnung
Wer gegen die Satzung verstößt oder sich parteischädigend verhält, kann auf Antrag eines jeden Mitglieds – auf Delegiertenversammlungen steht dieses Recht nur den Delegierten zu – durch den Vorstand in leichteren Fällen ermahnt oder gerügt werden und in schwereren Fällen aus der Partei ausgeschlossen werden. Über den rechtsgültigen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe (Bundesschiedsgericht) ist gewährleistet. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand des Bundesverbandes oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die Landesschiedsgerichte (jeder Landesverband hat ein Schiedsgericht) und das Bundesschiedsgericht bestehen  aus 3 Mitgliedern (Vorsitzendem/er, Protokollführer/in und Beisitzer/in), die innerhalb der Partei keine andere Funktion haben. Sie werden für 2 Jahre in geheimer Wahl gewählt. Nur einstimmig gefasste Entscheidungen des Schiedsgerichts sind rechtsgültig.

5. Gliederung der Partei
Der Bundesverband der Partei gliedert sich in Landes-, Bezirks- und Kreisverbände. Die einzelnen Landesverbände umfassen die Mitglieder in den jeweiligen Bundesländern. Die einzelnen Bezirksverbände sind auf die jeweiligen politischen Bezirke des Landes beschränkt, z. B. der Bezirksverband Münster auf den Regierungsbezirk Münster. Der Kreisverband umfasst die Mitglieder des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.

Hat ein Landesverband mehr als 250 Mitglieder, müssen Bezirksverbände gegründet werden; besteht ein Bezirksverband aus mehr als 250 Mitgliedern, müssen Kreisverbände gegründet werden.

6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei kann der Vorstand des Bundesverbandes oder eines übergeordneten Gebietsverbandes die Auflösung  nachgeordneter Gebietsverbände  bestimmen. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf der nächsten Versammlung des Gebietsverbandes, dessen Vorstand die Auflösung bestimmt hat, ausgesprochen wird. Gegen die Auflösung ist die Anrufung des Landes- und des Bundesschiedsgerichts möglich.

 

7. Organe der Partei und Delegiertenschlüssel
Organe der Partei sind die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen und die Vorstände der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände und der Bundesvorstand.

Die Delegierten für die Bundesversammlungen werden auf den Landesversammlungen für 1 Jahr in geheimer Wahl gewählt, Wiederwahl ist möglich.

Wieviel Mitglieder ein/e Delegierte/r vertritt, hängt von der Gesamtmitgliederzahl in der Bundesrepublik ab. Bis 1000 Mitglieder  vertritt  ein/e  Delegierte/r 10 bzw. angefangene 10 Mitglieder  seines  Landesverbandes (hat ein Landesverband 121 Mitglieder, so stellt dieser Landesverband bei einer Bundesmitgliederzahl bis 1000  13 Delegierte), bei 1001 bis 2000 Mitgliedern vertritt er 20 bzw. angefangene 20 Mitglieder seines Landesverbandes (hat der Landesverband 121 Mitglieder, so stellt er 7 Delegierte), bei 2001 bis 3000 Mitgliedern 30 bzw. angefangene 30 Mitglieder seines Landesverbandes usw.

Der Delegiertenschlüssel für Landes- und Bezirksversammlungen ist der gleiche wie für Bundesversammlungen, d.h. z.B., bei einer Landesmitgliederzahl bis 1000 vertritt ein/e Delegierte/r auf der Landesversammlung 10 bzw. angefangene 10 Mitglieder seines Bezirksverbandes; existieren keine Bezirksverbände, ist die Landesversammlung keine Delegierten-, sondern eine Mitgliederversammlung.

8. Mitglieder- und Delegiertenversammlungen
Die Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesversammlungen beschließen im Rahmen der Zuständigkeit des Gebietsverbandes innerhalb der Partei. Über die Satzung, das Bundesprogramm, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung (siehe 4.) und die Auflösung der Partei sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur die Bundesversammlung beschließen.

Das Programm  kann von jedem Landesverband für sein  Bundesland  in  einem  gewissen  Rahmen - es  darf  dem  Bundesprogramm nicht widersprechen - abgeändert werden.

Auf den Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesversammlungen werden die Vorstände und Delegierten gewählt, die Kandidaten für die verschiedenen Wahlen (Europawahl, Landeslisten der Bundestags- und Landtagswahl und Kommunalwahl) aufgestellt, und jährlich einmal nehmen sie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fassen über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch 2 Rechnungsprüfer/innen, die vorher für 2 Jahre gewählt worden sind, zu prüfen.

Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten/innen zu den verschiedenen Wahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen über Anträge kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Nur Beschlüsse, die von den Mitgliedern bzw. Delegierten einstimmig gefasst werden, gelten als verbindlich. Anträge auf Neuwahl von Funktionsträgern gelten mit mindestens 3/4-Mehrheit als angenommen. Bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Schiedsgerichtsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten/innen für Bundestags-, Landtags- und anderen Wahlen gilt im ersten Wahlgang die ¾-Mehrheit. Nach einem ergebnislosen ersten Wahlgang reicht im zweiten Wahlgang die 2/3-Mehrheit. Sollte auch dieser ergebnislos sein, kommt es im dritten Wahlgang zwischen den beiden, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, zur Stichwahl; kommt es zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Auf der Bundesversammlung können nur Landesverbände und der Bundesvorstand Anträge stellen (Ausnahmen siehe unter 3.); auf Landesversammlungen können nur Bezirksverbände und der Landesvorstand Anträge stellen (Ausnahmen siehe unter 3.), auf Bezirksversammlungen nur Kreisverbände und der Bezirksvorstand (Ausnahmen siehe unter 3.).

Alle Anträge müssen 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht sein.

Die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Delegierten.

Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren (Ergebnisprotokoll) und von beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

9. Vorstände der Gebietsverbände
Der Vorstand wird in jedem zweiten Kalenderjahr neu gewählt.

Die Vorstände aller Gebietsverbände mit bis zu  250 Mitgliedern bestehen aus 3 Mitgliedern: 2 gleichberechtigten Vorsitzenden, einer Frau und einem Mann und einem/einer Referenten/in für Finanzen. Ab 300 Mitgliedern muss der Vorstand um 4 Beisitzer/innen erweitert werden.

Der  Gebietsvorstand leitet den Verband (Bundes-, Landes-, Bezirks- , Kreisverband) und führt dessen Aktivitäten nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen des Gebietsverbandes, die auf den Gebietsversammlungen gefasst werden. Diese werden mindestens zweimal im Jahr vom Gebietsvorstand einberufen. Sind 3  Mitglieder eines Gebietsvorstandes für eine Gebietsversammlung, so muss sie vom Gebietsvorstand einberufen werden. Wenn sich mindestens 50% der Mitglieder eines Gebietsverbandes schriftlich für eine Gebietsversammlung aussprechen, muss sie vom Vorstand einberufen werden.

Die 2 Vorsitzenden vertreten die Partei gerichtlich und außergerichtlich. Ist ein/e Vorsitzende/r  verhindert, so übernimmt nach Absprache im Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied seine Funktion.

Beschlüsse des Gebietsvorstandes sind rechtsgültig, wenn sie einstimmig gefasst werden (von allen Vorstandsmitgliedern). Die Vorstandssitzungen werden von beiden Vorsitzenden gemeinsam mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einberufen oder im Informationsblatt der Partei, das alle Mitglieder erhalten, ohne Unterzeichnung durch die beiden Vorsitzenden bekannt gegeben. Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn es 3 Vorstandsmitglieder für erforderlich halten. Vorstandssitzungen können auch telefonisch oder im Internet abgehalten  werden (mit Beschlüssen).

Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von beiden Vorsitzenden oder bei Verhinderung eines Vorsitzenden von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

10. Form und Frist der Einberufung von Gebietsversammlungen
Die Einladungen zu allen Gebietsversammlungen haben schriftlich zu erfolgen, und zwar zu den Bundesversammlungen 7 Wochen, zu den Landesversammlungen 6 Wochen, zu den Bezirksversammlungen 5 Wochen und zu den Kreisversammlungen 4 Wochen vorher. In dringenden Fällen kann zu außerordentlichen Gebietsversammlungen mit um 2 Wochen kürzeren Fristen eingeladen werden. Die Einladungen können im Informationsblatt der Partei, das alle Mitglieder erhalten, ohne Unterzeichnung durch die beiden Vorsitzenden erfolgen.

11. Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen
Für die Europawahl werden die Kandidaten/innen auf einer Bundesversammlung in geheimer Wahl gewählt und den zuständigen Behörden schriftlich gemeldet. Die Aufstellung der Kandidaten/innen für die Bundestagswahl, Landtagswahl und Kommunalwahl und ihre schriftliche Bekanntgabe an die zuständigen Behörden sind gesetzlich geregelt.

12. Auflösung der Partei oder eines Gebietsverbandes und Verschmelzung mit anderen Parteien
Hat die Bundesversammlung beschlossen, die Partei aufzulösen oder mit einer oder mehreren Parteien zu verschmelzen, so ist unter den Mitgliedern im ganzen Bundesgebiet eine Urabstimmung in schriftlicher Form (Brief) durchzuführen. Die Durchführung obliegt dem Bundesvorstand. Bei der Öffnung der Briefe und der Auszählung müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder zugegen sein. Sprechen sich 75% oder mehr der Mitglieder für die Auflösung oder Verschmelzung aus, so gilt der Beschluss der Bundesversammlung als bestätigt, d. h., die entsprechenden Maßnahmen treten in Kraft.

Die Urabstimmung muss innerhalb von 8 Wochen nach dem Beschluss der Bundesversammlung abgeschlossen sein. Die Mitglieder müssen spätestens 14 Tage nach dem Beschluss der Bundesversammlung über die Urabstimmung orientiert werden (Poststempel).

Über die Verschmelzung mit einer oder mehreren Parteien kann nur die Bundesversammlung einen Beschluss fassen.

13. Mitgliedsbeitrag
Pro Monat sind im Minimum EUR 5,- (im Jahr EUR 60,-) zu entrichten. Schüler/innen, Studenten/innen, Sozialhilfeempfänger/innen u.a.m. zahlen im Minimum EUR 3,- (im Jahr EUR 36,-). Der Mitgliedsbeitrag kann auf begründeten Antrag hin bis auf EUR 1,- reduziert werden.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Aufteilung auf die Gebietsverbände (Bundes-, Landes-, Bezirks- und Kreisverband) entscheidet die Bundesversammlung.

14. Finanzordnung
Über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte wird Buch geführt gemäß den Bestimmungen des aktuellen Parteiengesetzes. Für jedes Kalenderjahr wird ein Rechenschaftsbericht erstellt. Er wird bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten bzw. bei der Präsidentin des Deutschen Bundestages eingereicht.

 

September 2005